Naturerhaltung + Heimatpflege Schöllbronn e.V.
 

Satzung

           Satzung

                        § 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) Der Verein trägt den Namen
" Naturerhaltung und Heimatpflege Schöllbronn "
2)Sitz des Vereins ist: 7505 Ettlingen - Schöllbronn.
3)Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 01.01. eines jeden Jahres.
4}Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt danach den Zusatz „e.V.“

                        § 2  Ziele und Aufgaben
1} Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, durch:
a)Erhaltung der natürlich und kulturell gewachsenen                                                                         Landschaft, die durch die Struktur der Umgebung des Ortes geprägt ist.
b) Maßnahmen, die geeignet sind das ökologische Gleichgewicht zu erhalten bzw. dieses zu verbessern oder zu erneuern.
c} Förderung des ökologischen Gedankens auf der Gemarkung der ehemaligen Gemeinde Schöllbronn in Zusammenarbeit mit der Gemeinde, der Schule und den örtlichen Vereinen.
d} Der Verein fördert Naturschutz und Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder.
2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.

                        § 3  Mitgliedschaft
Dem Verein kann jede Person beitreten. Ab dem 16. Lebensjahr ist sie stimmberechtigt und beitragspflichtig.

                        § 4  Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird schriftlich unter Anerkennung der Satzung des Vereins beantragt. über die Aufnahme wird innerhalb des Vorstandes im Laufe eines Monats entschieden.
                        § 5  Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, die Aufgaben und die Ziele des Vereins im Sinne dieser Satzung zu erfüllen. Zu den Pflichten gehört auch die Beitragszahlung.
2) Jedes Mitglied haftet für den Verein in Höhe eines Jahresmitgliedsbeitrages.

            § 6  Beendigung der Mitgliedschaft
1)  Die Mitgliedschaft endet durch:
a)    Austritt
b)    Tod
c)    Ausschluss
2)    Der Austritt wird schriftlich erklärt und wird mit dem Tag des Zugangs wirksam.
3)    Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung des Vereins verstößt.
4)    Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit 3/4 Mehrheit.
5)    Bei Beendigung der Mitgliedschaft, im Sinne des § 6.1, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen.

                        § 7  Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a)    Die Mitgliederversammlung
b)    der Vorstand
c)    der Beirat

 
                        § 8    Die Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht als ordentliche Versammlung. Des weiteren kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Mitgliederversammlung berät und beschließt inhaltliche und organisatorische Fragen des Vereins.
2) Im 1. Quartal eines jeden Jahres findet eine Jahreshauptversammlung statt.

                        § 9    Einberufung der Mitgliederversammlung

1)Die ordentliche Mitgliederversammlung sollte monatlich stattfinden. Die Termine werden bei den vorausgehenden Versammlungen    
beschlossen und spätestens in der vorhergehenden Woche nochmals im  Mitteilungsblatt der Gemeinde bekannt gegeben.
2)Eine außerordent1iche Mitgliederversammlung kann durch den schriftlicher Antrag von mindesten 3 Mitgliedern, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, einberufen werden.
3) Der Vorsitzende kann bei Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, 14 Tage vorher, mit Nennunq von Ort , Termin und Tagesordnung der Sitzung. Außerdem wird sie im Mitteilungsblatt bekanntgegeben.

                        § 10    Jahreshauptversammlung
1) Die Jahreshauptversammlung ist eine Mitgliederversammlung, in der die Entlastung des Vorstandes und alle zwei Jahre die Wahl des Vorstandes erfolgt.
2)Diese Versammlung ist schriftlich 14 Tage vorher mit Nennung von Ort, Termin und Tagesordnung einzuberufen. Außerdem wird sie im Mitteilungsblatt bekannt gegeben.

                        § 11    Stimmrecht
Alle stimmberechtigte Mitglieder, die an der Versammlung teilnehmen, haben das volle Stimmrecht.

                        § 12    Antragsrecht
Jedes Mitglied kann zu Beginn einer jeden ordentlichen Mitgliederversammlung Anträge einbringen.
Die Versammlung beschließt über die Annahme und Behandlung der Anträge. Angenommene Anträge werden spätestens bei der nachfolgenden Versammlung behandelt.
Anträge zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung müssen 2 Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht sein.

                        § 13  Beschlüsse und Abstimmung
1) Die    Mitgliederversammlung gilt als beschlußfähig, wenn mehr als 10 der Mitglieder anwesend sind, jedoch mindstens 4.
Die Beschlussfähigkeit bedarf der Feststellung des Versammlungsleiters und wird im Sitzungsprotokoll festgehalten.
2) Die Abstimmung erfolgt in der Regel per Handzeichen. Auf Antrag eines Mitgliedes muß geheim gewählt werden.
3) Beschlüsse gelten bei einfacher Mehrheit als angenommen.

                        § 14  Wahlen
1) Die Wahl des Vorstandes erfolgt per Handzeichenn , sofern keine geheime Wahl beantragt wird.
2) Bei Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
3) Jeder gewählte ist zu befragen, ob er die Wahl annimmt. Er hat sich unverzüglich zu erklären. Diese Erklärurg kann auch schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten abgegeben werden.
4) Jedes Mitglied hat das Recht Bewerber vorzuschlagen.
                       
                        § 15  Wahl des Vorstandes
Die Wahl des Vorstandes erfolgt jeweils durch die Jahreshauptversammlung im ersten Quartal für die Lauer von 2 Jahren, auf jeden Fall aber für die Zeit bis zur Jahreshauptversammlung, auf der die Neuwahl zu erfolgen hat.
                        § 16    Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung
1) Den Vorsitz während einer Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende bzw. einer seiner Stellvertreter.
2) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter -zu unterschreiben ist.

3) Anträge die während der Versammlung gestellt werden, oder die verspätet eingegangen sind, können aufgrund einer Abstimmung der Versammlung behandelt werden. Sie gelten bei einfacher Mehrheit als angenommen.

                        § 17  Der Vorstand
1)    Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a)    Dem Vorsitzendem
b)    zwei stellvertretenden Vorsitzenden
c)    dem Schatzmeister
d)    dem Protokollführer
e)    und 3 Beisitzer, die spezielle Aufgaben übernehmen.
2)    Scheidet ein gewähltes Mitglied aus, so wird die Nachwahl auf der nächsten folgenden Mitgliederversammlung vorgenommen. Die so gewählten Personen führen ihr Amt nur für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Vorstandes.

                        § 18  Aufgaben und Einberufung des Vorstandes
1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte  des Vereins. Er vollzieht alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
2) Die Aufgaben  des Vorstandes sind insbesondere die Leitung des
Vereins, die Gestaltung der organisatorischen Arbeit, die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und die Einsetzung von Arbeitskreisen.
3) Der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins gemäß § 26 BGB. Sie sind je einzeln zur Vertretung berechtigt. Vereinsintern sind die Stellvertreter nur im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden handlungsberechtigt.
4) Der Vorstand wird durch den Vorsitzenden zur Vorstandssitzung einberufen.

                        § 19  Der Beirat
1) Zur Unterstützung der inhaltlichen Arbeit kann ein Beirat berufen werden, dessen sachkundige Mitglieder nicht gleichzeitig dem Verein angehören müssen.
Der Beirat wird vom Vorstand für bestimmte Aufgaben berufen.
3) Die Ergebnisse der Beiratsarbeit werden der Mitgliederversammlung mitgeteilt.
4) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einer; Vorsitzenden.
5) Der Beirat beschließt selbst über seine Einberufung.

                        § 20  Höhe, Festsetzung und Verwendung der Beiträge
1) Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Jahreshauptversammlung festgelegt.
2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

                        § 21  Beitragspflicht und Beitragsnachweis
1) Die Beitragspflicht eines Mitgliedes beginnt mit dem Eintritt.
Der Beitrag wird jährlich erhoben.
2)Die Beiträge sind im voraus zu zahlen.
3) Es wird ein Nachweis über die Beitragseingänge geführt. Dieser ist Bestandteil der Buchführung des Vereins.
4) Versäumte Beitragszahlungen werden angemahnt.

 
                        § 22  Arbeitskreise
Der Vorstand hat das Recht, und, auf Beschluß der Mitgliederversammlung, die Pflicht, zur Bearbeitung besonderer Fragen und Aufgaben Arbeitskreise einzusetzen und sie wieder aufzulösen.

                        § 23  Pflicht zur Verschwiegenheit
Beratungen und Beschlüsse eines Organs oder Arbeitskreises können durch Beschluß als vertraulich erklärt werden. In diesem Beschluß ist auszusprechen, was im einzelnen unter Vertraulichkeit zu verstehen ist.

                        § 24  Veröffentlichungen
Veröffentlichungsberechtigt im Namen des Vereins ist lediglich der Vorstand oder eine von ihm beauftragte Person.

                        § 25  Satzungsänderungen
1) Änderungen der Satzung können nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn er den Mitgliedern mindestens 3 Wochen vor Beginn der Versammlung mitgeteilt worden ist.

                        § 26  Auflösung des Vereins
1) Ein Beschluß zur Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder gefaßt werden. Der entsprechende Antrag muß mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung mit eingehender Begründung den Mitgliedern bekannt gegeben werden.
2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Ortschaft Schöllbronn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Natur- und Umweltschutzes zu verwenden hat.


Schöllbronn, den 20.12. 90